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Die gesetzliche Rentenversicherung ist für manche Freiberufler ein Muss.

In eine gesetzliche Rentenversicherung mussten Freiberufler und Selbstständige in der Regel nicht einzahlen. Von dem lange Zeit geltenden Grundsatz, dass Selbstständige nicht in die Sozialversicherungen, Krankenversicherungen, Unfall- und Pflegeversicherungen einzahlen müssen, gibt es mittlerweile zahlreiche Ausnahmen.

Die in den Kammern zusammengeschlossenen Berufe, wie Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ingenieure, Psychotherapeuten und ähnliche Berufe, mussten bisher nicht in die gesetzliche Rentenversicherung als Freiberufler einzahlen, sondern waren über das entsprechende Versorgungswerk versichert.

Durch das Versorgungswerk konnten sich sogar Angestellte der genannten Berufsgruppen davon befreien lassen, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen ohne Freiberufler im eigentlichen Sinne zu sein.

Für die nicht verkammerten Berufe besteht dagegen die Verpflichtung in die gesetzliche Rentenversicherung als Freiberufler einzuzahlen.

Gemäß Bestimmungen des SGB VI ist ein bestimmter Personenkreis weiterhin verpflichtet, in die gesetzliche Rentenversicherung auch als Freiberufler einzuzahlen. Dazu gehören Lehrer und Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen und viele andere, bei denen kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird.

Die Verpflichtung, in die gesetzliche Rentenversicherung als Freiberufler einzuzahlen, besteht auch dann, wenn Scheinselbständigkeit vorliegt. Um festzustellen, ob Sie verpflichtet sind, in die gesetzliche Rentenversicherung als Freiberufler einzuzahlen, kann ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Unsere Mitarbeiter beraten Sie gern, wenn Sie wissen möchten ob Sie in die gesetzliche Rentenversicherung als Freiberufler einzahlen müssen und welche günstigen Möglichkeiten Sie haben. Sprechen Sie uns an, wir freuen uns auf die Zusammenarbeit.

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